 |
 |
 |
 |
...zurück zur StartseiteÜber uns
Aktivitäten
Sonstiges
Noch nicht realisierte Seiten
sind abgeblendet aufgeführt.
|
|
 |
Die Satzung des AME e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein
führt den Namen "Arbeitskreis
Musikelektronik" (abgekürzt AME);
er soll ins Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er den
Zusatz "e.V." (AME e.V.).
Der Verein
hat seinen Sitz in Koblenz.
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die
Förderung von Forschung und Entwicklung
sowie der Fortbildung auf dem Gebiet der
elektronischen Musik, und zwar in erster
Linie durch Verbesserung und
Intensivierung der Information und
Kooperation auf diesem Gebiet, sowohl auf
dem professionellen als auch auf dem
Amateur-Sektor. Dies soll insbesondere
erreicht werden durch:
- Kontaktaufnahme sowie
Erfahrungs- und Informationsaustausch
mit Gleichgesinnten und
Interessenten, auch außerhalb des
Vereins.
- Bildung von
Arbeitsgruppen (siehe § 11), z.B.
zur Nachwuchsförderung und
Berufsfortbildung, zur Entwicklung
neuer Geräte und Verfahren oder zur
Verbesserung von Industrieprodukten
- Durchführung sowie
Beteiligung an öffentlichen
Informationsund
Weiterbildungs-Veranstaltungen
- Umsetzung und
Verbreitung konstruktiver und
gestalterischer Ideen in
musikalischen Aufnahmen bzw.
Aufführungen
- Aufbau sowie
Unterhaltung für jedermann
zugänglicher Dienstleistungsstellen,
vor allem zur Verbesserung der
Information über einschlägige
Fachliteratur, Musikaufnahmen sowie
Schaltungsunterlagen
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein
verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen
Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Alle
Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die
ihnen in Ausführung ihrer Ämter
entstehen, können auf Antrag gegen
entsprechenden Nachweis erstattet werden.
Jeder
Beschluß über die Änderung der Satzung
ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied
kann jede natürliche Person werden, die
bereit ist, aktiv an den Vereinszwecken
mitzuarbeiten. Besonders sind die
Mitglieder gefordert, miteinander
Kontakte zu knüpfen und zu pflegen und
bei gleichen Interessen für die
Verwirklichung gemeinsamer Projekte, wie
z.B. Fortbildung, technische
Neuentwicklung, Musik-Produktionen usw.
zusammenzufinden. Als Mitarbeit wird die
aktive Mitwirkung am
Informationsaustausch und/oder in der
Vereins-Organisation verstanden. Hierzu
gehören u.a. besonders das Mitteilen
interessanter Fachinformationen sowie
eigener Erfahrungen und Ergebnisse in
Form von Beiträgen zur
Mitgliederzeitschrift sowie das Antworten
auf Anfragen von Mitgliedern.
Über den
schriftlichen Antrag entscheidet der
Vorstand. Wer zum Zeitpunkt der Gründung
des Vereins Mitglied im
"Informationskreis
Musikelektronik" ist, kann dem
Verein durch einfache Erklärung bis zum
Ende des Jahres 1985 beitreten.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder haben das Recht, alle
Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
insbesondere die Mitgliederzeitschrift zu
beziehen.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des
Mitglieds
- durch freiwilligen
Austritt
- durch Ausschluß aus
dem Verein.
Der
freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er ist nur zum Schluß des
laufenden Kalenderjahres zulässig.
Ein
Mitglied kann aus wichtigem Grund (z.B.
grober Verstoß gegen die
Vereinsinteressen) durch Beschluß des
Vorstandes und nach Anhörung des
Betroffenen vom Verein ausgeschlossen
werden. Der Betroffene kann gegen die
Entscheidung des Vorstandes binnen eines
Monats nach Zugang des schriftlichen
Bescheides Einspruch erheben. In diesem
Fall entscheidet die
Mitgliederversammlung über den
Ausschluß.
§6
Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind:
- die
Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§7
Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter, dem Beauftragten
für die Mitgliederzeitschrift, dem
Kassenwart und dem Schriftführer, die
von der Mitgliederversammlung auf zwei
Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand bleibt nach
Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende
und sein Stellvertreter; jeder von ihnen
vertritt den Verein alleine.
Der
Vorstand kann jederzeit bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes durch die
Mitgliederversammlung abberufen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere grobe
Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann
finanzielle Verpflichtungen im Namen des
Vereins nur zur Durchführung
beschlossener Vereinszwecke und nur im
Rahmen vorhandener Mittel eingehen. Er
faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit.
Der
Vorstand kann weitere Aufgaben an
einzelne Mitglieder delegieren.
§8
Die Mitgliederversammlung
Alle zwei
Jahre beruft der Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung ein.
Die Einladung dazu sowie die vom Vorstand
zu beschließende Tagesordnung sind
mindestens drei Monate vor dem
festgesetzten Termin bekanntzugeben, und
zwar in der Mitgliederzeitschrift des
Vereins.
Die
Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte
einen Versammlungsleiter. Die
Mitgliederversammlung kann Ergänzungen
zu der vom Vorstand festgelegten
Tagesordung beschließen. Einen Antrag zu
einer solchen Ergänzung kann jedes
Mitglied stellen. Ausgenommen von solchen
Ergänzungen sind Satzungsänderungen.
Diese können nur beschlossen werden,
wenn der Antrag drei Monate vor der
Abstimmung in der Mitgliederzeitschrift
veröffentlicht wurden.
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes, des
Kassenwartes und der Kassenprüfer
sowie Entlastung dieser Amtsträger
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beratung und
Entscheidung von Anträgen der
Mitglieder
- Beschlußfassung über
den Ausschluß von Mitgliedern
- Beschlußfassung über
Änderungen der Satzung und
Auflösung des Vereins.
Jedes
Mitglied hat das Recht, Anträge
einzubringen. Diese sollten spätestens
einen Monat vor der Mitgliederversammlung
schriftlich und begründet beim Vorstand
eingereicht werden.
§9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
findet statt entweder auf Beschluß des
Vorstandes, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert, oder auf Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
Dabei müssen Zweck und Gründe angegeben
werden.
§10
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung und Beurkundung
Die
Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn die Einladung den
Erfordernissen des §8 (1) genügt; sie
beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Abweichend davon
können Beschlüsse über die ßnderung
des Zwecks des Vereins nur mit Zustimmung
aller Mitglieder erfolgen und Beschlüsse
über Satzungsänderungen oder Auflösung
des Vereins nur mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
gefaßt werden. Schriftliche Abstimmung
oder die Übertragung der Stimme an ein
anderes Mitglied durch schriftliche
Vollmacht ist zulässig. Jedes Mitglied
hat eine Stimme und das aktive und
passive Wahlrecht zu allen Organen.
Die
Beschlüsse werden durch den
Schriftführer schriftlich festgehalten
und unterzeichnet. Sie werden allen
Mitgliedern, gegebenenfalls in gekürzter
Fassung, durch Bekanntgabe in der
Mitgliederzeitschrift mitgeteilt.
§11
Arbeitsgruppen
Zur
Bearbeitung bestimmter Themen und
Vorhaben werden nach Unterrichtung des
Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
Arbeitsgruppen gebildet oder aufgelöst.
Es können auch regionale Arbeitsgruppen
gebildet werden, in denen räumlich nahe
beieinander wohnende Mitglieder ohne
Bindung an einem Thema zusammenarbeiten.
Jedes
Mitglied hat das Recht, an jeder
Arbeitsgruppe mitzuwirken. Jedes Mitglied
soll im Rahmen seiner Möglichkeiten eine
Arbeitsgruppe auf deren Ersuchen mit
seinem Rat und der Weitergabe seiner
Erfahrungen unterstützen.
Die
Arbeitsgruppen berichten regelmäßig,
mindestens einmal jährlich, in der
Mitgliederzeitschrift über ihre
Aktivitäten, insbesondere über die
erzielten Ergebnisse.
§12
Schlußbestimmungen
Bei der
Auflösung des Vereins werden durch die
Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren
bestellt.
Die
Mitglieder des Vereins haben im Falle der
Auflösung keinen Anspruch auf eventuell
noch vorhandenes Vermögen des Vereins.
Das gesamte Vermögen wird unmittelbar
und ausschließlich der Deutschen
Künstlerhilfe, welche im Amt des
Bundespräsidenten verwaltet wird, zur
Verwendung für gemeinnützige Zwecke
zugeführt.
|
|
 |
 |
 |
 |