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Arbeitskreis Musikelektronik e.V.
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Die Satzung des AME e.V.

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Musikelektronik" (abgekürzt AME); er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." (AME e.V.).

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Entwicklung sowie der Fortbildung auf dem Gebiet der elektronischen Musik, und zwar in erster Linie durch Verbesserung und Intensivierung der Information und Kooperation auf diesem Gebiet, sowohl auf dem professionellen als auch auf dem Amateur-Sektor. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
  • Kontaktaufnahme sowie Erfahrungs- und Informationsaustausch mit Gleichgesinnten und Interessenten, auch außerhalb des Vereins.
  • Bildung von Arbeitsgruppen (siehe § 11), z.B. zur Nachwuchsförderung und Berufsfortbildung, zur Entwicklung neuer Geräte und Verfahren oder zur Verbesserung von Industrieprodukten
  • Durchführung sowie Beteiligung an öffentlichen Informationsund Weiterbildungs-Veranstaltungen
  • Umsetzung und Verbreitung konstruktiver und gestalterischer Ideen in musikalischen Aufnahmen bzw. Aufführungen
  • Aufbau sowie Unterhaltung für jedermann zugänglicher Dienstleistungsstellen, vor allem zur Verbesserung der Information über einschlägige Fachliteratur, Musikaufnahmen sowie Schaltungsunterlagen
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die ihnen in Ausführung ihrer Ämter entstehen, können auf Antrag gegen entsprechenden Nachweis erstattet werden.

  5. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, aktiv an den Vereinszwecken mitzuarbeiten. Besonders sind die Mitglieder gefordert, miteinander Kontakte zu knüpfen und zu pflegen und bei gleichen Interessen für die Verwirklichung gemeinsamer Projekte, wie z.B. Fortbildung, technische Neuentwicklung, Musik-Produktionen usw. zusammenzufinden. Als Mitarbeit wird die aktive Mitwirkung am Informationsaustausch und/oder in der Vereins-Organisation verstanden. Hierzu gehören u.a. besonders das Mitteilen interessanter Fachinformationen sowie eigener Erfahrungen und Ergebnisse in Form von Beiträgen zur Mitgliederzeitschrift sowie das Antworten auf Anfragen von Mitgliedern.

  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Wer zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins Mitglied im "Informationskreis Musikelektronik" ist, kann dem Verein durch einfache Erklärung bis zum Ende des Jahres 1985 beitreten.

§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen, insbesondere die Mitgliederzeitschrift zu beziehen.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tode des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluß aus dem Verein.
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß des laufenden Kalenderjahres zulässig.

  2. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund (z.B. grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen) durch Beschluß des Vorstandes und nach Anhörung des Betroffenen vom Verein ausgeschlossen werden. Der Betroffene kann gegen die Entscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang des schriftlichen Bescheides Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluß.

§6
Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Beauftragten für die Mitgliederzeitschrift, dem Kassenwart und dem Schriftführer, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder von ihnen vertritt den Verein alleine.

  2. Der Vorstand kann jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann finanzielle Verpflichtungen im Namen des Vereins nur zur Durchführung beschlossener Vereinszwecke und nur im Rahmen vorhandener Mittel eingehen. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

  4. Der Vorstand kann weitere Aufgaben an einzelne Mitglieder delegieren.

§8
Die Mitgliederversammlung

  1. Alle zwei Jahre beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung dazu sowie die vom Vorstand zu beschließende Tagesordnung sind mindestens drei Monate vor dem festgesetzten Termin bekanntzugeben, und zwar in der Mitgliederzeitschrift des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann Ergänzungen zu der vom Vorstand festgelegten Tagesordung beschließen. Einen Antrag zu einer solchen Ergänzung kann jedes Mitglied stellen. Ausgenommen von solchen Ergänzungen sind Satzungsänderungen. Diese können nur beschlossen werden, wenn der Antrag drei Monate vor der Abstimmung in der Mitgliederzeitschrift veröffentlicht wurden.

  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Kassenwartes und der Kassenprüfer sowie Entlastung dieser Amtsträger
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Beratung und Entscheidung von Anträgen der Mitglieder
  5. Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern
  6. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen. Diese sollten spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand eingereicht werden.

§9
Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt entweder auf Beschluß des Vorstandes, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. Dabei müssen Zweck und Gründe angegeben werden.

§10
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung und Beurkundung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung den Erfordernissen des §8 (1) genügt; sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon können Beschlüsse über die ßnderung des Zwecks des Vereins nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen und Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Schriftliche Abstimmung oder die Übertragung der Stimme an ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht ist zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme und das aktive und passive Wahlrecht zu allen Organen.

  2. Die Beschlüsse werden durch den Schriftführer schriftlich festgehalten und unterzeichnet. Sie werden allen Mitgliedern, gegebenenfalls in gekürzter Fassung, durch Bekanntgabe in der Mitgliederzeitschrift mitgeteilt.

§11
Arbeitsgruppen

  1. Zur Bearbeitung bestimmter Themen und Vorhaben werden nach Unterrichtung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen gebildet oder aufgelöst. Es können auch regionale Arbeitsgruppen gebildet werden, in denen räumlich nahe beieinander wohnende Mitglieder ohne Bindung an einem Thema zusammenarbeiten.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an jeder Arbeitsgruppe mitzuwirken. Jedes Mitglied soll im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Arbeitsgruppe auf deren Ersuchen mit seinem Rat und der Weitergabe seiner Erfahrungen unterstützen.

  3. Die Arbeitsgruppen berichten regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in der Mitgliederzeitschrift über ihre Aktivitäten, insbesondere über die erzielten Ergebnisse.

§12
Schlußbestimmungen

  1. Bei der Auflösung des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren bestellt.

  2. Die Mitglieder des Vereins haben im Falle der Auflösung keinen Anspruch auf eventuell noch vorhandenes Vermögen des Vereins. Das gesamte Vermögen wird unmittelbar und ausschließlich der Deutschen Künstlerhilfe, welche im Amt des Bundespräsidenten verwaltet wird, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zugeführt.

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© 1999-2001 by AME e.V.

Letzte Bearbeitung: 23. 08. 2001
Autor:
Ulrich Gebhard